Gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland (nach Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz)
ca. 18% vom Bruttoeinkommen (max. ca. 820 EUR) monatlich
Wenn Sie bei Aufnahme der Tätigkeit einen Befreiungsantrag von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht stellen, können Sie sich freiwillig in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung anmelden.
Bei der deutschen gesetzlichen Krankenkasse wird der Beitrag prozentual entsprechend dem Bruttolohn in der Schweiz erhoben und kann somit bei hohem Einkommen sehr teuer werden. Ehepartner und Kinder sind kostenfrei mitversichert und die Pflegeversicherung ist im Beitrag inklusive. Sie haben in dieser Variante nicht die Möglichkeit, sich in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen. Vom Arbeitgeber gibt es keine Zuschüsse mehr und sie bekommen die Leistungen eines Kassenpatienten.
Gesetzliche Krankenversicherung nach KVG in der Schweiz (mit E106)
ca. 230 – 400 Euro monatlich (je nach Alter und Leistung)
Mit der gesetzlichen Krankenversicherung in der Schweiz EU/EFTA-Tarif nach bilateralem Abkommen haben Sie den Vorteil der Wahlfreiheit beim Behandlungsort. Sie haben die Möglichkeit, sich in der Schweiz oder in Deutschland über das Formular E106 behandeln lassen. Die Beiträge zur Versicherung sind günstig und nicht einkommensabhängig. In dieser Versicherung haben Sie eine Selbstbeteiligung an den Behandlungskosten in der Schweiz.
Sie haben die Möglichkeit Wahlleistungen wie Heilpraktiker, Sehhilfen oder Fitness-Center einzuschließen. Diese Möglichkeit der Krankenversicherung ist auf Grund der günstigen Beiträge für Familien interessant. Mit der gesetzlichen Krankenversicherung nach KVG haben Sie das Recht, in die deutsche gesetzliche Krankenkasse zurück zu kehren.
Empfehlenswert ist die Ergänzung der Pflegeversicherung. Nach KVG sind bei der Pflegeversicherung nur Sachleistungen und keine Geldleistungen enthalten.
Private Krankenversicherung in Deutschland (nach Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz)
Ca. 150 – 600 Euro monatlich (je nach Alter, Leistung und Selbstbeteiligung)
Als dritte Möglichkeit können Sie sich in Deutschland privat krankenversichern. Auch in diesem Fall ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz notwendig. Hier können Sie den Leistungsumfang selbst festlegen und dieser bestimmt zusammen mit Eintrittsalter und Geschlecht den zu zahlenden Beitrag. Auch hier ist der Beitrag nicht einkommensabhängig und besonders für junge Menschen und für diejenigen, die Wert auf ihre Gesundheit legen, eine echte Alternative. Die Pflegeversicherung ist inklusive, ebenso wie die Behandlung als Privatpatient. Auch ist es möglich medizinische Behandlungen in der Schweiz einzuschließen. Private Krankenversicherungsbeiträge beinhalten einen kleinen Zuschlag für die Entlastung der Beiträge im Alter (Alterungsrückstellung) Die Leistungen der Privaten Krankenversicherung sind garantiert und können nur vom Grenzgänger / Versicherungsnehmer selbst geändert werden.
Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in wenigen Ausnahmen möglich.
Krankentagegeld
Wie die Schwere-Krankheiten-Vorsorge zahlt auch die Unfallversicherung meist eine Kapitalleistung. Pro Jahr ereignen sich in Deutschland rund 9 Mio. Unfälle, davon 70% in der Freizeit und 30% im Beruf. Statistisch gesehen ereignet sich alle vier Sekunden ein Unfall. Einige führen zu einem Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Großteil allerdings nicht. Eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht nur in Ausnahmefällen und reicht häufig nicht aus.
Die finanziellen Folgen einer körperlichen Schädigung durch einen Unfall sind schwer einzuschätzen und lassen sich schwer mit einer Geldsumme festlegen. Daher lassen sich in diesem Bereich sehr hohe Summen in Form einer Invaliditätsleistung versichern. Diese Kapitalzahlung ist der Hauptbaustein der privaten Unfallversicherung. Bemessungsgrundlage ist die sogenannte Gliedertaxe. Diese legt fest, wie viel von der vereinbarten Summe, z.B. bei Verlust eines Körperteils, ausgezahlt wird.
Weitere Leistungsbausteine in der privaten Unfallversicherung sind:
Sind durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeiten bestimmt, so ist der gesetzlich geregelte Anspruch auf Krankentagegeld in der Schweiz nach
Art. 324a OR folgendermaßen geregelt:
- Die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses keine Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit
- Im ersten Jahr der Beschäftigung ab dem 4. Monat mindestens 3 Wochen Lohnfortzahlung
- Ab dem zweiten Beschäftigungsjahr für eine angemessene längere Zeit nach Länge des Arbeitsverhältnisses und den dazu führenden Umständen eine Lohnfortzahlung
Daher sollte vor Unterschrift vom Arbeitsvertrag die Regelung vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag geprüft werden. Oft hat der Arbeitgeber aber eine Krankentagegeldversicherung für seine Arbeitnehmer abgeschlossen. Hierbei kann der Arbeitnehmer an den Zahlungen der Beiträge beteiligt sein.
Klären Sie die Krankentagegeldregelung unbedingt mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber. Sollte ein ungenügender Schutz bestehen, so beraten wir Sie gerne, damit es auch bei Krankheit keine Sorgen gibt.